Die digitale Eigentümerversammlung: rechtssicher online abstimmen
Jahrzehntelang bedeutete Eigentümerversammlung: ein Dienstagabend im Hinterzimmer einer Gaststätte, ein Drittel der Eigentümer anwesend, die Hälfte davon genervt. Seit den WEG-Reformen von 2020 und 2024 geht es anders – hybrid oder komplett online. Was gilt, und worauf es praktisch ankommt.
Die Rechtslage: drei Versammlungsformen
1. Präsenzversammlung (der Klassiker)
Weiterhin der Standard, wenn nichts anderes beschlossen ist. Einberufung in Textform (seit 2020 reicht E-Mail, wenn die Eigentümer einverstanden sind), Frist mindestens drei Wochen.
2. Hybride Versammlung
Präsenzversammlung mit Online-Zuschaltung: Die Gemeinschaft kann per einfachem Mehrheitsbeschluss festlegen, dass Eigentümer auch elektronisch teilnehmen dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Zugeschaltete Eigentümer zählen für Quorum und Abstimmung voll mit.
3. Rein virtuelle Versammlung
Seit Oktober 2024 möglich: Mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen kann die Gemeinschaft beschließen, Versammlungen vollständig online abzuhalten. Der Beschluss gilt für maximal drei Jahre und muss dann erneuert werden. Übergangsregel: Bis Ende 2028 muss auf Verlangen eines Eigentümers einmal jährlich zusätzlich eine Präsenzversammlung stattfinden.
Warum sich digitale Versammlungen durchsetzen
- Höhere Beteiligung: Der Kapitalanleger aus einer anderen Stadt, die Eigentümerin im Urlaub, der Senior, dem der Abendtermin zu beschwerlich ist – alle können teilnehmen. Erfahrungswert: Die Beteiligung steigt spürbar, Wiederholungsversammlungen wegen Beschlussunfähigkeit werden selten.
- Bessere Vorbereitung: Einladung, Tagesordnung, Wirtschaftsplan und Beschlussvorlagen liegen vorab digital vor – wer abstimmt, hat die Unterlagen gesehen.
- Saubere Dokumentation: Teilnehmerliste, Vollmachten und Abstimmungsergebnisse werden systemgestützt erfasst. Das Protokoll entsteht in Tagen statt Wochen – und Beschlüsse sind schwerer anfechtbar, weil der Ablauf belegt ist.
Die häufigsten Fehler – und wie man sie vermeidet
- Wackelige Technik: Wer online zugeschaltet ist, muss durchgängig teilnehmen und abstimmen können. Professionelle Verwaltungen nutzen erprobte Konferenz- und Abstimmungstools und machen vorab einen Technik-Check.
- Unklare Identifikation: Es muss nachvollziehbar sein, wer teilnimmt und abstimmt – personalisierte Zugangslinks statt offener Videokonferenz.
- Formfehler beim Grundlagenbeschluss: Die virtuelle Versammlung braucht den korrekten Dreiviertel-Beschluss; die hybride Teilnahme den Mehrheitsbeschluss. Ohne Grundlage sind gefasste Beschlüsse anfechtbar.
- Vollmachten vergessen: Auch online gilt: Wer sich vertreten lässt, braucht eine Vollmacht in Textform. Digitale Vollmachtsformulare im Vorfeld lösen das elegant.
So läuft es bei guten Verwaltungen ab
Digital arbeitende Verwaltungen – wie die von uns empfohlenen – bereiten Versammlungen digital vor (Einladung, Unterlagen und Vollmachten über das Portal), führen sie wahlweise in Präsenz, hybrid oder virtuell durch und liefern das Protokoll samt Beschluss-Sammlung zeitnah digital. Für Gemeinschaften mit vielen auswärtigen Eigentümern – typisch in Anlegermärkten wie Leipzig oder Magdeburg – ist das der Unterschied zwischen beschlussunfähig und handlungsfähig.